{"id":2088,"date":"2023-02-07T09:18:00","date_gmt":"2023-02-07T08:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/nachrichten\/wird-ihnen-die-gebuehr-fuer-baulandnutzung-korrekt-veranlagt\/"},"modified":"2023-02-07T09:18:00","modified_gmt":"2023-02-07T08:18:00","slug":"wird-ihnen-die-gebuehr-fuer-baulandnutzung-korrekt-veranlagt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/nachrichten\/wird-ihnen-die-gebuehr-fuer-baulandnutzung-korrekt-veranlagt\/","title":{"rendered":"Wird Ihnen die Geb\u00fchr f\u00fcr Baulandnutzung korrekt veranlagt?"},"content":{"rendered":"<h2>Wird Ihnen die Geb\u00fchr f\u00fcr Baulandnutzung korrekt veranlagt?<\/h2>\n<p><b>Die Geb\u00fchr f\u00fcr Baulandnutzung (slowenische Abk\u00fcrzung: \u201eNUSZ\u201c)<\/b> ist eine Zwangsabgabe, die an die Gemeinde zu zahlen ist, in der sich die Liegenschaft befindet. Die \u201eNUSZ\u201c ist f\u00fcr die Nutzung von Bauland zu entrichten, das sich befindet: (i) im Gebiet von St\u00e4dten und st\u00e4dtischen Siedlungen; (ii) in Gebieten, die f\u00fcr den Wohnungsbau und anderen komplexen Bau vorgesehen sind; (iii) in Gebieten, f\u00fcr die ein r\u00e4umlicher Durchf\u00fchrungsplan verabschiedet wurde; (iv) in anderen Gebieten, die mit Wasserleitung- und Stromnetz ausgestattet sind. Die Festlegung der Gebiete f\u00fcr den die \u201eNUSZ\u201c-Entsch\u00e4digung entrichtet wird, ist ziemlich in der Autonomie der Gemeinden, die diese Gebiete durch eigene Verordnungen festlegen. Mit ihnen, legen die Gemeinde auch die Kriterien f\u00fcr die Bestimmung der H\u00f6he der \u201eNUSZ\u201c und die Kriterien f\u00fcr die (vollst\u00e4ndige oder teilweise) Befreiung von der \u201eNUSZ\u201c-Zahlung fest.<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Bei der Festlegung der H\u00f6he der \u201eNUSZ\u201c m\u00fcssen die Gemeinden insbesondere Folgendes ber\u00fccksichtigen: (i) die Ausstattung des Baulands mit kommunaler Infrastruktur und die M\u00f6glichkeit des Anschlusses an die bestehende kommunale Infrastruktur; (ii) die Lage des Baulands (ob es sich um eine Stadtumgebung, ein Stadtzentrum usw. handelt); und (iii) den Zweck des Baulands (ob es sich um Wohn- oder Gewerbefl\u00e4chen usw. handelt).&nbsp;<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Anhand der oben genannten Faktoren, mit denen die Gemeinde das Land definieren, wird dann die \u201eNUSZ\u201c von der Fl\u00e4che dieses Grundst\u00fccks veranlagt. Die Veranlagung und Erhebung der \u201eNUSZ\u201c f\u00fcr die Gemeinden erfolgt durch die Finanzverwaltung der Republik Slowenien (\u201eFURS\u201c), und zwar auf der Grundlage der von den Gemeinden erhaltenen Daten. Es ist daher wichtig, dass diese Daten korrekt sind und dass sie die tats\u00e4chliche Situation widerspiegeln, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist.&nbsp;<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Jede Gemeinde f\u00fchrt ihre eigenen Datenaufzeichnungen f\u00fcr die Zahlung der \u201eNUSZ\u201c, die aber nicht immer mit den offiziellen Aufzeichnungen bzw. den tats\u00e4chlichen Daten \u00fcbereinstimmen. Die Gemeinden haben zwar Zugang zu Daten aus offiziellen Registern (wie das Grundbuch, das Liegenschaftskataster und der Register der \u00f6ffentlichen Versorgungseinrichtungen (\u201eGJI\u201c) sind), aber nicht alle Gemeinden gleichen ihre Aufzeichnungen entsprechend ab bzw. sie nicht aktualisieren. So kann es vorkommen, dass die Daten der Gemeinde, die die Grundlage f\u00fcr die Veranlagung der \u201eNUSZ\u201c sind, z. B. die \u00c4nderungen der Raumordnungsvorschriften, Modernisierungen der kommunalen Ausstattung, des Bauzustands des Grundst\u00fccks, \u00c4nderungen der Eigent\u00fcmer usw. nicht in R\u00fccksicht nehmen. Der Grund f\u00fcr die Unvereinbarkeit zwischen den Aufzeichnungen und der tats\u00e4chlichen Situation ist manchmal auch der Mangel der amtlichen Aufzeichnungen, da diese manchmal nicht alle voraussichtliche Daten enthalten (z. B. den Zweck bzw. T\u00e4tigkeit, Geb\u00e4udeoberfl\u00e4che) oder sie nicht genau sind.<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Neben dem Problem der Definition des Gegenstands der Veranlagung stellt sich in der Praxis h\u00e4ufig auch die Frage, wer die Abgabe zu entrichten hat, insbesondere im Fall der Mietvertr\u00e4ge. Nach den Bestimmungen des Baulandgesetzes ist der <b>Verpflichtete f\u00fcr die \u201eNUSZ\u201c der unmittelbare Nutzer des Grundst\u00fccks beziehungsweise des Geb\u00e4udes oder Geb\u00e4udeteils<\/b>. Der Verpflichtete ist also nicht unbedingt der Eigent\u00fcmer, sondern kann diese z. B. auch ein Mieter, ein Prekarist, ein Inhaber der Grunddienstbarkeit oder ein sonstiger Nutzer des Baugrundlands sein. In der Praxis vereinbaren der Eigent\u00fcmer und der Nutzer oft, insbesondere bei Mietvertr\u00e4gen, wer wird pflichtig die \u201eNUSZ\u201c zu zahlen.<\/p>\n<p><\/p>\n<p>In der Regel erwerben die Gemeinden die Daten \u00fcber die Verpflichteten aus den amtlichen Aufzeichnungen, aus denen aber nur die Eigent\u00fcmerschaft an der einzelnen Liegenschaft hervorgeht, nicht aber wer deren eigentlicher unmittelbaren Nutzer ist. Deswegen in der Regel betrachten sie die Eigent\u00fcmer der Liegenschaften als Verpflichtete \u2013 schlie\u00dflich sind sie diejenige, die daf\u00fcr sorgen m\u00fcssen, dass die Daten der Gemeinden f\u00fcr die Veranlagung der \u201eNUSZ\u201c die tats\u00e4chliche Situation widerspiegeln. Wenn es zur \u00c4nderung des unmittelbaren Nutzers und damit des Verpflichteten kommt, sollten die Verpflichteten diese \u00c4nderungen an die Gemeinde mitteilen, sodass sie die Daten \u00fcber den Verpflichteten in ihren Aufzeichnungen entsprechend korrigieren w\u00fcrde und an die \u201eFURS\u201c die richtigen Daten f\u00fcr die Ausstellung des Bescheids melden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung der Verpflichteten f\u00fcr das laufende Jahr ist m\u00f6glich auch nach der Ausstellung des Veranlagungsbescheids. Die \u201eFURS\u201c stellt die \u201eNUSZ\u201c-Bescheide einmal im Jahr aus, und zwar bis zum 31. M\u00e4rz f\u00fcr das laufende Jahr beziehungsweise innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt der von der Gemeinde \u00fcbermittelten Daten. \u00c4ndert sich im Laufe des Jahres der Verpflichtete, hat der Verpflichtete, dem das Bescheid f\u00fcr das laufende Jahr schon ausgestellt wurde, das Recht innerhalb von 15 Tagen nach der \u00c4nderung eine \u00c4nderung des Bescheids zu beantragen. Er tut dies so, dass er bei der \u201eFURS\u201c ein Antrag auf Herabsetzung der Pflicht und auf Auferlegung des entsprechenden Betrags an dem neuen Verpflichteten, einreicht.<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Da in K\u00fcrze neue \u201eNUSZ\u201c-Bescheide ergehen werden (oder ergingen sie bereits), <b>raten wir Ihnen, dass Sie so bald wie m\u00f6glich bei der Gemeinde \u00fcberpr\u00fcfen, welche Informationen sie \u00fcber Ihre Liegenschaften f\u00fchren<\/b>. Wenn diese der tats\u00e4chlichen Situation nicht entsprechen, melden Sie das der zust\u00e4ndigen Gemeindebeh\u00f6rde und schlagen Sie eine \u00c4nderung vor. Anderenfalls werden f\u00fcr die \u201eNUSZ\u201c-Veranlagung die Daten, \u00fcber die die Gemeinde verf\u00fcgt bzw. auf die sie ohne Ihre Mitwirkung zugreifen kann, verwendet. Wenn Sie einen Bescheid, der auf falschen Daten beruht, bereits erhielt, haben Sie das Recht eine Beschwerde einzulegen.<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Autorin:&nbsp; <i>Klavdija Kek, Rechtsanw\u00e4ltin<\/i><\/p>\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird Ihnen die Geb\u00fchr f\u00fcr Baulandnutzung korrekt veranlagt? 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