{"id":2097,"date":"2022-10-04T10:21:00","date_gmt":"2022-10-04T09:21:00","guid":{"rendered":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/nachrichten\/inkonsistenz-der-massnahmen-des-neuen-gesetzes-ueber-notmassnahmen-zur-gewaehrleistung-der-stabilitaet-des-gesundheitssystems-bezueglich-der-begrenzung-der-ambivalenz-im-gesundheit\/"},"modified":"2022-10-04T10:21:00","modified_gmt":"2022-10-04T09:21:00","slug":"inkonsistenz-der-massnahmen-des-neuen-gesetzes-ueber-notmassnahmen-zur-gewaehrleistung-der-stabilitaet-des-gesundheitssystems-bezueglich-der-begrenzung-der-ambivalenz-im-gesundheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/nachrichten\/inkonsistenz-der-massnahmen-des-neuen-gesetzes-ueber-notmassnahmen-zur-gewaehrleistung-der-stabilitaet-des-gesundheitssystems-bezueglich-der-begrenzung-der-ambivalenz-im-gesundheit\/","title":{"rendered":"(In)Konsistenz der Ma\u00dfnahmen des neuen Gesetzes \u00fcber Notma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung der Stabilit\u00e4t des Gesundheitssystems bez\u00fcglich der Begrenzung der \u201eAmbivalenz\u201c im Gesundheitswesen"},"content":{"rendered":"<h2>(In)Konsistenz der Ma\u00dfnahmen des neuen Gesetzes \u00fcber Notma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung der Stabilit\u00e4t des Gesundheitssystems bez\u00fcglich der Begrenzung der \u201eAmbivalenz\u201c im Gesundheitswesen<\/h2>\n<div>Die Staatsversammlung verabschiedete am 14. Juli 2022, im Rahmen eines dringenden Gesetzgebungsverfahrens, das Gesetz \u00fcber Notma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung der Stabilit\u00e4t des Gesundheitssystems (slowenische Abk\u00fcrzung: \u201eZNUZZSZS\u201c). Das Gesetz trat am n\u00e4chsten Tag nach der Ver\u00f6ffentlichung im Amtsblatt, also am 26. Juli 2022, in Kraft. Das Gesetz legt unter anderem auch eine <b>vor\u00fcbergehende Ma\u00dfnahme im Bereich der Wartezeit<\/b> im Gesundheitswesen fest, sodass es den Gesundheitsdienstleistern im Netzwerk des \u00f6ffentlichen Gesundheitsdienstes bis zum 31. Dezember 2023 die <b>Bezahlung der erbrachten Gesundheitsleistungen auch \u00fcber den regelm\u00e4\u00dfigen Umfang des Gesundheitsprogramms<\/b> (Artikel 15 des \u201eZNUZZSZS\u201c-Gesetzes) gew\u00e4hrleistet. Die Bezahlung der Gesundheitsleistungen wird vom Institut f\u00fcr Krankenversicherung (slowenische Abk\u00fcrzung: \u201eZZZS\u201c) ohne einen besonderen schriftlichen Vertrag gew\u00e4hrleistet, unter der Bedingung, dass der Gesundheitsdienstleister den regul\u00e4ren Programmumfang einer bestimmten Art der Gesundheitst\u00e4tigkeiten, bei denen eine Wartezeit besteht, zuvor vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>F\u00fcr \u00f6ffentliche Gesundheitseinrichtungen legt das \u201eZNUSZSZ\u201c-Gesetz in den \u00dcbergangsbestimmungen noch eine zus\u00e4tzliche Bedingung f\u00fcr den Erhalt von Mitteln vom \u201eZZZS\u201c fest. Und zwar, die m\u00fcssen bis zum 31. August 2022 pr\u00fcfen, ob von ihnen besch\u00e4ftigte Gesundheitspersonal alle Voraussetzungen f\u00fcr die Erbringung von Gesundheitsdiensten bei einem anderen Gesundheitsdienstleister oder als Gesundheitsdienstleister noch erf\u00fcllen. Die Voraussetzungen sind im Artikel 53.b Absatz 3 des Gesetzes \u00fcber Gesundheitsdienstleistungen (slowenische Abk\u00fcrzung: \u201eZZDej\u201c) festgelegt. Wie die \u00dcberpr\u00fcfung nachgewiesen wird, wird im Gesetz nicht n\u00e4her gekl\u00e4rt. Der Direktor der \u00f6ffentlichen Gesundheitseinrichtung erteilt dem Gesundheitspersonal eine schriftliche Zustimmung, wenn, unter anderem, die Bedingung, dass die \u00f6ffentliche Einrichtung selbst keinen Bedarf an zus\u00e4tzlicher, erg\u00e4nzender Arbeit oder an der \u00fcber-vollzeitig hinausgehender Arbeit hat, erf\u00fcllt ist.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Es ist zu erwarten, dass die Direktoren der \u00f6ffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Erbringung von zus\u00e4tzlichen Gesundheitsdiensten \u00fcber regelm\u00e4\u00dfigen Umfang des Gesundheits-T\u00e4tigkeitsprogramms, als eine \u00c4nderung der Umst\u00e4nde z\u00e4hlen werden, die einen Bedarf der \u00f6ffentlichen Gesundheitseinrichtung an zus\u00e4tzlicher, erg\u00e4nzender Arbeit des Gesundheitspersonals (die die Verpflichtung aus der vollzeitigen Arbeitszeit \u00fcberschreitet) herstellen wird. Deswegen werden sie zahlreichem Gesundheitspersonal <b>h\u00f6chstwahrscheinlich ihre bereits erteilten Zustimmungen widerrufen<\/b>. Artikel 53.b Absatz 6 des \u201eZZDej\u201c-Gesetzes legt n\u00e4mlich fest, dass die erteilte Zustimmung widerrufen werden kann, wenn die Umst\u00e4nde, dass die \u00f6ffentliche Gesundheitseinrichtung selbst Bedarf an zus\u00e4tzlicher, erg\u00e4nzender Arbeit oder an der \u00fcber-vollzeitig hinausgehender Arbeit hat, \u00e4ndert sich.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Eine <b>zus\u00e4tzliche negative Bedingung<\/b> legt das \u201eZNUSZSZ\u201c-Gesetz fest <b>auch f\u00fcr die Gesundheitsdienstleister mit Konzession<\/b>, da die letztere das Gesundheitspersonal aus der \u00f6ffentlichen Gesundheitseinrichtungen, in ihre Erbringung von Gesundheitsdiensten \u00fcber den regul\u00e4ren Umfang des Gesundheits-T\u00e4tigkeitsprogramms hinaus, nicht einbeziehen k\u00f6nnen (Artikel 15 Absatz 1 des \u201eZNUSZSZ\u201c-Gesetzes). Die Begr\u00fcndung der genannten Beschr\u00e4nkung im Gesetzesmaterial ist aber d\u00fcrftig. Gem\u00e4\u00df dem \u201eZNUSZSZ\u201c-Vorschlag ist der Zweck der Beschr\u00e4nkung \u201e<i>den Personal\u00fcbergang zu begrenzen, was in der Praxis, die Erbringung von Dienstleistungen \u00fcber das Programm hinaus unm\u00f6glich machen k\u00f6nnte. Die Besch\u00e4ftigte bei den Konzession\u00e4ren sollten in erster Linie n\u00e4mlich Gesundheitsdienstleistungen f\u00fcr ihre eigene Arbeitgeber erbringen.<\/i>\u201c Der Text ist nicht ganz verst\u00e4ndlich, wir k\u00f6nnen aber vermuten, dass er an die Besch\u00e4ftigte \u201ezielt\u201c, die beim Konzession\u00e4r nur erg\u00e4nzend besch\u00e4ftigt sind (z. B. f\u00fcr 20 %) bzw. f\u00fcr denen der Konzession\u00e4r nicht der Hauptarbeitgeber ist. Die Begr\u00fcndung ist auch bei der Erkl\u00e4rung des Umfangs des Verbotes unklar. Einerseits wird ausf\u00fchrlich gekl\u00e4rt, dass das Verbot von Einbeziehung des Gesundheitspersonals sich auf alle Formen der Zusammenarbeit bezieht, d. h. auf Arbeitsvertrag (z. B. f\u00fcr Teilzeitarbeit), auf zivilrechtlichen Vertrag (z. B. Werksvertrag, Betriebskooperationsvertrag), auf die Arbeit \u00fcber Statusform eines selbst\u00e4ndigen Unternehmers und andere. Andererseits gibt es aber keine Begr\u00fcndung, warum das Verbot nur die erg\u00e4nzende Arbeit bei Konzession\u00e4ren umf\u00e4ngt und nicht, z. B., die erg\u00e4nzende Arbeit bei anderen \u00f6ffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Sowohl \u00f6ffentliche Gesundheitseinrichtungen als auch Konzession\u00e4re bilden n\u00e4mlich ein Netzwerk von \u00f6ffentlichen Gesundheitsdiensten und sind (oder sollten) untereinander gleichberechtigt sein. Das Dachgesetz \u00fcber Institutionen (slowenische Abk\u00fcrzung: \u201eZZ\u201c), das die Erbringung \u00f6ffentlicher Dienstleistungen in der Republik Slowenien regelt, legt n\u00e4mlich fest, dass die \u00f6ffentliche Dienstleistungen von \u00f6ffentlichen Einrichtungen und, auf der Grundlage einer Konzession, auch von anderen Einrichtungen (den sog. Einrichtungen die mit der Erbringung der \u00f6ffentlichen Dienstleistungen betraut sind), die nach einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der Wahrnehmung des \u00f6ffentlichen Dienstes, die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten einer \u00f6ffentlichen Einrichtung haben, erbracht werden. Dar\u00fcber hinaus kann die Konzession auch einem Unternehmen, Verein, einer sonstigen Organisation oder einer Einzelperson, die f\u00fcr die Erbringung \u00f6ffentlicher Dienstleistungen vorgeschriebene Bedingungen erf\u00fcllt, erteilt werden.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Ebenso wenig erkl\u00e4rt die Begr\u00fcndung nicht, warum die Regelung, neben den neu erlassenen Begrenzungen der Arbeitswahl den Gesundheitsdienstleistern, die in \u00f6ffentlichen Gesundheitseinrichtungen besch\u00e4ftigt sind, weiterhin ohne Begrenzungen eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen \u00f6ffentlichen Gesundheitseinrichtungen und jenen Gesundheitsdienstleistern, die als Konzessionsinhaber selbst auch Gesundheitsdienstleister sind, zul\u00e4sst (Artikel 53.c Absatz 7 des \u201eZZDej\u201c-Gesetzes). Auf derselben Rechtsgrundlage ist die vertragliche Zusammenarbeit zwischen \u00f6ffentlichen Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsdienstleistern, die juristische Personen sind, weiterhin zul\u00e4ssig. Eine so gesteckte <b>gesetzliche Ma\u00dfnahme erscheint inkonsistent und unsystematisch<\/b>, da sie die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen nur den Gesundheitsdienstleistern begrenzt, die gleichzeitig bei einer \u00f6ffentlichen Gesundheitseinrichtung und bei einer Konzession\u00e4r besch\u00e4ftigt sind, nicht aber Gesundheitsdienstleister, die als Konzessionsinhaber noch immer die Gesundheitsdienstleistungen f\u00fcr ihres eigenes Konto und auf vertraglicher Grundlage auch f\u00fcr die \u00f6ffentliche Gesundheitseinrichtung erbringen k\u00f6nnen.&nbsp;<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Gesundheitsdienstleister, die Gesundheitsleistungen bei mehreren verschiedenen Gesundheitsdienstleistern erbringen, stehen so ab September vor der Wahl, welchem Gesundheitsdienstleister zu k\u00fcndigen, falls ihr Hauptarbeitgeber die Zustimmung f\u00fcr die Arbeit bei anderen Gesundheitsdienstleistern widerrufen wird. Dabei werden sie als eines der entscheidenden Kriterien wahrscheinlich auch die m\u00f6glichen Verg\u00fctungsformen f\u00fcr zus\u00e4tzlich erbrachte Gesundheitsdienstleistungen bei einem und anderem Arbeitsgeber ber\u00fccksichtigen. Dies bez\u00fcglich gibt das \u201eZNUSZSZ\u201c-Gesetz keine besonderen Bestimmungen. Die drei neuen Zulagen, die der Artikel 16 des \u201eZNUSZSZ\u201c-Gesetzes vorsieht, unter denen die Zulage f\u00fcr erh\u00f6hten Arbeitsumfang f\u00fcr besondere Arbeitsbelastungen, beziehen sich n\u00e4mlich nur auf die prim\u00e4re Ebene der Gesundheitst\u00e4tigkeit. Hier gibt es in der Praxis jedoch kaum zus\u00e4tzlicher bzw. erg\u00e4nzender Arbeit bei mehreren unterschiedlichen Gesundheitsdienstleistern, da das Gesundheitspersonal in der Regel entweder vollzeitig im Gesundheitszentrum angestellt oder selbst ein Gesundheitsdienstleister auf Basis einer Konzession ist.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Die Belohnung der, auf der zweiten oder terti\u00e4ren Ebene der Gesundheitst\u00e4tigkeit besch\u00e4ftigten Gesundheitsdienstleister wird so, f\u00fcr zus\u00e4tzliche Gesundheitsdienstleistungen, weiterhin wie bisher geregelt. Das bedeutet, dass die Besch\u00e4ftigte in \u00f6ffentlichen Gesundheitseinrichtungen f\u00fcr erh\u00f6hte Arbeitsumfang bei ihrem Arbeitgeber noch einen Gehaltsteil f\u00fcr Arbeitsleistung, gem\u00e4\u00df der Bedingungen und Beschr\u00e4nkungen des Gesetzes \u00fcber das Gehaltssystem im \u00f6ffentlichen Sektor (slowenische Abk\u00fcrzung: \u201eZSPJS\u201c), erhalten werden. Werden die, trotz des geschriebenen, noch immer die Zustimmung der Direktor f\u00fcr die Arbeit bei einer anderen \u00f6ffentlichen Gesundheitseinrichtung aufgrund eines Werksvertrags haben, wird diese Gesundheitseinrichtung bei Verg\u00fctung einen maximalen Bruttostundensatz befolgen, hinsichtlich der 53. Gehaltsklasse, gem\u00e4\u00df Artikel 3 der Regeln \u00fcber die Kriterien zur Bestimmung der H\u00f6he der Verg\u00fctung f\u00fcr die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen aufgrund eines Werksvertrags oder anderer zivilrechtlicher Vertr\u00e4ge. Bei einer durchschnittlichen 176-stundlichen monatlichen Arbeitspflicht der Angestellten im \u00f6ffentlichen Dienst, betr\u00e4gt das beim Wert der 53. Gehaltsklasse von 3.385,03 EUR f\u00fcr regul\u00e4rer Arbeitszeit also 19,23 Euro pro Stunde brutto.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>F\u00fcr Konzession\u00e4re gelten die genannten gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen nicht. Sie werden ihren Angestellten die zus\u00e4tzliche Gesundheitsleistungen gem\u00e4\u00df ihren internen allgemeinen Akten, entweder nach Stundensatz oder nach Anzahl der erbrachten Leistungen, verg\u00fcten k\u00f6nnen. Insbesondere ist die Bezahlung der erbrachten Leistungen nach Anzahl f\u00fcr \u00f6ffentliche Gesundheitseinrichtungen, wegen der Abwesenheit der Messung von Anzahl der erbrachten Leistungen pro einzelnem Gesundheitspersonal (noch) nicht ausf\u00fchrbar.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Autorin: <i>Katja Triller Vrtovec, Rechtsanw\u00e4ltin<\/i><\/div>\n<div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(In)Konsistenz der Ma\u00dfnahmen des neuen Gesetzes \u00fcber Notma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung der Stabilit\u00e4t des Gesundheitssystems bez\u00fcglich der Begrenzung der \u201eAmbivalenz\u201c im Gesundheitswesen Die Staatsversammlung verabschiedete am 14. 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