{"id":2106,"date":"2022-05-31T11:25:00","date_gmt":"2022-05-31T10:25:00","guid":{"rendered":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/nachrichten\/legalisierungsmoeglichkeiten-von-schwarzbauten-nach-dem-neuen-baugesetz\/"},"modified":"2022-05-31T11:25:00","modified_gmt":"2022-05-31T10:25:00","slug":"legalisierungsmoeglichkeiten-von-schwarzbauten-nach-dem-neuen-baugesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/nachrichten\/legalisierungsmoeglichkeiten-von-schwarzbauten-nach-dem-neuen-baugesetz\/","title":{"rendered":"Legalisierungsm\u00f6glichkeiten von Schwarzbauten nach dem neuen Baugesetz"},"content":{"rendered":"<h2>Legalisierungsm\u00f6glichkeiten von Schwarzbauten nach dem neuen Baugesetz<\/h2>\n<div>\n<div>Am 1. Juni 2022 wird das neue Baugesetz (GZ-1) angewendet werden, das unter anderem auch \u00c4nderungen im Bereich der Legalisierung von Objekten mitbringt. Lesen Sie weiter unten, wie es mit der Legalisierung nach Neuem sein wird und welche g\u00fcnstigeren Bestimmungen das neue Gesetz mitbringt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Das neue Baugesetz (\u201eGZ-1\u201c) wird ab dem 1. Juni 2022 angewendet werden und damit wird das derzeit verwendete Baugesetz (\u201eGZ\u201c) ersetz werden. \u00dcber die \u00c4nderungen, die es mitbringt, schrieben wir im Allgemeinen bereits in einer fr\u00fcheren Ver\u00f6ffentlichung (<a href=\"https:\/\/www.fpjr.si\/de\/veroffentlichungen\/2022\/04\/669-Das-neue-Baugesetz-GZ-1-wird-angewendet-werden#middle\" target=\"_top\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.fpjr.si\/de\/veroffentlichungen\/2022\/04\/669-Das-neue-Baugesetz-GZ-1-wird-angewendet-werden#middle<\/a>). Diesmal schauen wir n\u00e4her nach den Vereinfachungen, die im Bereich der Legalisierung der Schwarzbauten versprechen werden.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Wenn wir von \u201eSchwarzbauten\u201c sprechen, meinen wir ein <b>unerlaubtes Objekt<\/b>, was kann sein: (i) ein illegales Objekt, (ii) ein nicht konformes Objekt oder (iii) ein gef\u00e4hrliches Objekt. Das Ziel vom GZ-1 (wie auch des Vorg\u00e4ngers GZ) ist, m\u00f6glichst viele Legalisierungen zu erm\u00f6glichen. Die Legalisierung ist ein Verfahren von Regelung des rechtlichen Status eines bereits errichteten Objekts, Objektteils, Umbaus oder einer Zweck\u00e4nderung des Objekts, das ohne Baugenehmigung oder entgegen den in der Baugenehmigung festgelegten Bedingungen durchgef\u00fchrt wurde. Das Gesetz sieht zwei Wege der Legalisierung vor: (i) durch Erlass eines Legalisierungsbescheids und (ii) durch Erlass einer Genehmigung f\u00fcr ein l\u00e4nger bestehendes Objekt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Das Objekt oder der Objektteil, f\u00fcr die ein Legalisierungsbescheid oder eine Genehmigung f\u00fcr ein l\u00e4nger bestehendes Objekt erteilt wurde, ist (nicht mehr) gesetzwidrig oder nicht konform und unterliegt der gesetzlichen Vermutung, dass es \u00fcber eine Nutzungsgenehmigung verf\u00fcgt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div><b>Das Legalisierungsverfahren mit dem Erlass eines Legalisierungsbescheids<\/b> f\u00e4ngt auf Antrag des Eigent\u00fcmers des Objekts an. Diesem Antrag sind umfangreiche Legalisierungsunterlagen beizuf\u00fcgen, die unter anderem auch die Angaben zu allen relevanten Raumordnungsgesetzen enthalten m\u00fcssen, die im Zeitraum vom Baubeginn bis zum Anfang der Erstellung der Legalisierungsdokumentation des Objekts in Kraft wurden, sowie eine Beschreibung der Einhaltung dieser Raumordnungsgesetzen. Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Legalisierungsbescheids sind, neben der Einhaltung der Raumordnungsgesetze, auch die Fertigstellung des Objekts (im Sinne, dass das Objekt zum Gebrauch geeignet ist), die Zahlung der Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Degradation- und widerrechtliche Besitzergreifung sowie die Zahlung des Gemeindebeitrags vor Erteilung des Legalisierungsbescheids. Das GZ-1 stimmt auch die Frist f\u00fcr die Legalisierung fest, und zwar, kann der Antrag auf Ausstellung einer Legalisierungsbescheid innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach Beginn der Anwendung dieses Gesetzes, d. h. bis zum 1. Juni 2027, gestellt werden.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>F\u00fcr die F\u00e4lle, bei denen das Objekt (vor dem 1. Juni 2022) zwar aufgrund einer Baugenehmigung gebaut wurde, wurde aber mit dieser nicht vereinbar, und wobei es um gesetzlich zul\u00e4ssige Abweichungen von der Baugenehmigung geht, kann der Investor diesen Bau so \u201elegalisieren\u201c, dass er ein Antrag auf die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung einreicht. Diese M\u00f6glichkeit f\u00fcr sog. geringf\u00fcgige Abweichungen wurde bereits in dem alten GZ bestimmt, <b>die Definition geringf\u00fcgiger Abweichungen von der Baugenehmigung wurde aber ge\u00e4ndert<\/b> (z. B. das GZ-1 legt neu fest die M\u00f6glichkeit, das Objekt um maximal 1,0 Meter zu verschieben, die Verpflichtung, dass die Abweichungen die bereits erteilte Zustimmungen der Eigent\u00fcmer benachbarter Grundst\u00fccke und die Rechte der Parteien nicht beeinflussen, sowie die Verpflichtung, die Klassifizierung und Anordnung des Objekts zu befolgen).<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Das GZ-1 beh\u00e4lt die M\u00f6glichkeit der vereinfachten Legalisierung f\u00fcr l\u00e4nger bestehende Objekte, wobei definiert sie diese aber neu als Objekte, die vor dem 1. Januar 2005 gebaut wurden (das GZ wurde nur die Objekte, die vor dem 1. Januar 1998 gebaut wurden, ber\u00fccksichtigt). <b>Das Legalisierungsverfahren mit dem Erlass einer Genehmigung f\u00fcr ein l\u00e4nger bestehendes Objekt<\/b> f\u00e4ngt auf Antrag des Eigent\u00fcmers des Objekts auf Erteilung einer Genehmigung f\u00fcr ein l\u00e4nger bestehendes Objekt an. Eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung dieser Genehmigung ist, dass das Objekt, der Objektteil, der Umbau oder die Zweck\u00e4nderung des Objekts im Wesentlichen unver\u00e4nderten Zustand seit mindestens 1. Januar 2005 besteht. Das bedeutet, dass das Objekt nach diesem Datum weder nach der Fl\u00e4che, H\u00f6he oder noch nach dem Zweck nicht ver\u00e4ndert wurde. Um letzteres nachzuweisen, muss der Investor dem Genehmigungsantrag auch einen Nachweis \u00fcber das l\u00e4ngere Bestehen des Objekts beif\u00fcgen.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Anders als bei der oben beschriebenen \u201eregul\u00e4ren\u201c Legalisierung wird bei der Legalisierung des l\u00e4nger bestehenden Objekts die Einhaltung der Raumordnungsgesetze nicht \u00fcberpr\u00fcft, was die M\u00f6glichkeiten und die Legalisierungsverfahren wesentlich erleichtert. Da die Bedingungen f\u00fcr die Erteilung einer Genehmigung f\u00fcr ein l\u00e4nger bestehendes Objekt weniger streng sind und das Objekt grunds\u00e4tzlich mit den Raumordnungsgesetzen unvereinbar sein kann, ist die so erteilte <b>Genehmigung nur bedingt g\u00fcltig<\/b>. In bestimmten F\u00e4llen kann \u2013 wenn dies zum Schutz des \u00f6ffentlichen Interesses erforderlich ist, bei der unmittelbare Gef\u00e4hrdung der Gesundheit und das Leben von Menschen und Umweltteilen \u2013 die Verwaltungsbeh\u00f6rde auf Antrag der Regierung oder der Gemeinde die Genehmigung annullieren, und zwar ohne Haftung. Dabei sieht das Gesetz keine Frist vor, innerhalb deren die Verwaltungsbeh\u00f6rde dies tun kann. Das Gesetz beschr\u00e4nkt diese M\u00f6glichkeit jedoch nur auf die F\u00e4lle, in denen die Gef\u00e4hrdung durch andere mildere Mittel nicht beseitigt werden k\u00f6nnte.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Wie bei der Erteilung eines Legalisierungsbescheids, ist die Genehmigung f\u00fcr l\u00e4nger bestehendes Objekt, auch an die Bedingung gekn\u00fcpft, nach der die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Degradation- und widerrechtliche Besitzergreifung sowie die Zahlung des Gemeindebeitrags vor Erteilung der Genehmigung gezahlt werden soll.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>F\u00fcr die, nach dem 30. April 2004 errichtete Objekte, f\u00fcr die vor dem Bau oder Eingriff eine g\u00fcltige umwelt- oder naturschutzrechtliche Genehmigung eingeholt werden musste, ist eine Legalisierung (weder durch Erlass eines Legalisierungsbescheids noch durch Erteilung einer Genehmigung f\u00fcr ein l\u00e4nger bestehendes Objekt) nicht m\u00f6glich. Eine Genehmigung f\u00fcr l\u00e4nger bestehendes Objekt kann auch dann nicht erteilt werden, wenn es um ein gef\u00e4hrliches Objekt geht, das Gegenstand einer Inspektionsanordnung wurde.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Das Gesetz sieht sowohl bei der Genehmigung f\u00fcr l\u00e4nger bestehendes Objekt als auch bei der Legalisierung ausdr\u00fccklich vor, dass die Verfahren auch nur f\u00fcr die Objektteile m\u00f6glich sind. In der Praxis gab es n\u00e4mlich aufgrund unklarer Gesetzestexte unterschiedliche Auslegungen. Das GZ-1 somit erm\u00f6glicht, dass verschiedene Legalisierungsverfahren kombiniert werden k\u00f6nnen und dass, die Erf\u00fcllung der Bedingungen f\u00fcr eine einzelne Legalisierungsart f\u00fcr das Objekt und seine sp\u00e4teren Umbauten bzw. Erweiterungsbauen gesondert beurteilt werden kann. Sowohl bei regul\u00e4ren Legalisierungen als auch bei l\u00e4nger bestehendem Objekt ist eine solche ausdr\u00fccklich voraussichtliche M\u00f6glichkeit zu begr\u00fc\u00dfen, da der Investor zwischen verschiedenen Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Legalisierung des Objekts w\u00e4hlen und sich f\u00fcr den g\u00fcnstigsten Weg entscheiden kann, hinsichtlich sowohl der erforderlichen Bedingungen, Kosten als auch der Beweisf\u00fchrung.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Autorinnen: <i>Klavdija Kek, Rechtsanwaltskandidatin und Eva Bardutzky, Jurastudentin<\/i><\/div>\n<div>\u2003<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Legalisierungsm\u00f6glichkeiten von Schwarzbauten nach dem neuen Baugesetz Am 1. 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