{"id":2108,"date":"2022-04-06T11:17:00","date_gmt":"2022-04-06T10:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/nachrichten\/gerichtlicher-schutz-gegen-die-raeumliche-durchfuehrungsakte\/"},"modified":"2022-04-06T11:17:00","modified_gmt":"2022-04-06T10:17:00","slug":"gerichtlicher-schutz-gegen-die-raeumliche-durchfuehrungsakte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/nachrichten\/gerichtlicher-schutz-gegen-die-raeumliche-durchfuehrungsakte\/","title":{"rendered":"Gerichtlicher Schutz gegen die r\u00e4umliche Durchf\u00fchrungsakte"},"content":{"rendered":"<h2>Gerichtlicher Schutz gegen die r\u00e4umliche Durchf\u00fchrungsakte<\/h2>\n<p>\u201eBis zur k\u00fcrzlichen Entscheidung des Verfassungsgerichts konnte gem\u00e4\u00df dem Gesetzt \u201eZUreP-2\u201c (slowenische Abk\u00fcrzung f\u00fcr das Raumordnungsgesetz) ein Verwaltungsstreit vor dem Verwaltungsgericht gegen die r\u00e4umliche Durchf\u00fchrungsakten eingeleitet werden. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass dies nicht mit der Verfassung vereinbar ist, gleichzeitig bringt aber das neue \u201eZUreP-3\u201c eine identische L\u00f6sung. Was wird also mit dem Rechtsschutz nach der Anwendung des letzteres?<\/p>\n<div>Bis zur Inkraftsetzung des Raumordnungsgesetzes (\u201eZUreP-2\u201c) 2018, wurde der Rechtsschutz gegen die r\u00e4umliche Durchf\u00fchrungsakten vor dem Verfassungsgericht gew\u00e4hrleistet. Mit dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes wurde aber gegen Raumordnungsgesetze die M\u00f6glichkeit eines Verwaltungsstreits eingef\u00fchrt. Bald nach dem Inkrafttreten des ge\u00e4nderten Regimes des Rechtsschutzes gegen r\u00e4umliche Durchf\u00fchrungsakten, begannen Dilemmas \u00fcber die (Un-)Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser Regelung vorzukommen. Gem\u00e4\u00df der Verfassung der Republik Slowenien gilt n\u00e4mlich, dass f\u00fcr das Entscheiden \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit allgemeiner Rechtsakte (unter denen auch Durchf\u00fchrungsakten eingestuft sind) das Verfassungsgericht zust\u00e4ndig ist, und nicht das Verwaltungsgericht.<\/div>\n<div>Die Regelung, nach der ein Verwaltungsstreit gegen die Durchf\u00fchrungsakten m\u00f6glich war, galt bis zur j\u00fcngsten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, Akt.-Z. Nr. U-I-327 \/ 20-16 vom 20. Januar 2022. In diesem Fall entschied das Verfassungsgericht \u00fcber den vom Verwaltungsgericht angestellten Antrag auf \u00dcberpr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Artikels 58 des \u201eZUreP-2\u201c. Das Verwaltungsgericht hielt sich f\u00fcr nicht zust\u00e4ndig \u00fcber die Klagen gegen gemeindlichen Raumordnungspl\u00e4ne zu entscheiden. Seiner Meinung nach geht es um die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines allgemeinen Rechtsakts gem\u00e4\u00df Artikel 58 \u201eZUreP-2\u201c, der gegen alle (erga omnes) wirkt. Somit w\u00fcrde das Gericht in das \u00f6ffentliche Interesse, Interesse der dritten Personen und in die urspr\u00fcngliche gemeindliche Aufgabe der Raumplanung (Artikel 140 der Verfassung der Republik Slowenien) eingreifen. W\u00e4hrend des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht ist \u201eZUreP-2\u201c zwar abgelaufen, es wird aber bis zum Inkrafttreten von \u201eZUreP-3\u201c (d.h. bis zum 31. Mai 2022) angewendet.<\/div>\n<div>Im Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Artikels 58 \u201eZUreP-2\u201c stellte das Verfassungsgericht fest, dass r\u00e4umliche Durchf\u00fchrungsakte, im Sinne des \u201eZUreP-2\u201c, die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr einen allgemeinen Rechtsakt erf\u00fcllen. Die Verfassung teilte zwar die Kontrolle \u00fcber die Rechtsakte der Exekutiv-Verwaltungszweig der Regierung zwischen dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgericht auf, dem Verwaltungsgericht wird aber nur die Kontrolle \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einzelner Akte betraut, w\u00e4hrend die \u00dcberpr\u00fcfung der Verfassungs- und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit allgemeiner Verwaltungsakte des Verfassungsgerichts vorbehalten bleibt. Aus diesem Grund war die gesetzliche Regelung, die dem Verwaltungsgericht die gleiche Zust\u00e4ndigkeit einr\u00e4umte, mit der Verfassung der Republik Slowenien unvereinbar. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht mehr zust\u00e4ndig ist, \u00fcber die Klagen, die auf der Grundlage des aufgehobenen Artikels 58 des \u201eZUreP-2\u201c eingereicht werden, zu entscheiden. Die festgestellte Verfassungswidrigkeit k\u00f6nnte jedoch zu einer Verschlechterung der Lage derjenigen Kl\u00e4ger f\u00fchren, die sich auf die aufgehobene gesetzliche Regelung verlassen, und aufgrund deren in einem Verwaltungsstreit eine Klage erhoben und dann die Frist zur Einreichung einer Initiative zur Einleitung eines Verfahrens zur Pr\u00fcfung der Verfassungs- und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bestimmungen von r\u00e4umlichen Durchf\u00fchrungsakten von Verfassungsgericht vers\u00e4umte. Aus diesem Grund bestimmte das Verfassungsgericht, dass das Verwaltungs- beziehungsweise das Oberste Gericht in einem Verwaltungsstreit, die auf der Grundlage des Artikels 58 des \u201eZUreP-2\u201c gef\u00fchrt wird, innerhalb von drei Monaten nach der Ver\u00f6ffentlichung der gegenst\u00e4ndlichen Entscheidung des Verfassungsgerichts im Amtsblatt der Republik Slowenien, unter Ber\u00fccksichtigung des Standpunkts des Verfassungsgerichts entscheiden muss. Betroffene Einzelpersonen und Nichtregierungsorganisationen k\u00f6nnen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Verwaltungs- bzw. des Oberste Gerichts, der das Entscheidungsverfahren \u00fcber ihre Klage abschloss, eine Initiative zur Einleitung eines Verfahrens, zur Pr\u00fcfung der Verfassungs- und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Durchf\u00fchrungsakts gem\u00e4\u00df dem Verfassungsgerichtsgesetz, einreichen.<\/div>\n<div>Mit dem 1. Juni 2022 wird das neue Gesetz \u201eZUreP-3\u201c angewandt. Dieses Gesetz erneut bestimmt die Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts zur \u00dcberpr\u00fcfung der r\u00e4umlichen Durchf\u00fchrungsakte. Das bedeutet, dass allen Subjekten, die die r\u00e4umliche Durchf\u00fchrungsakte anfechten m\u00f6chten, bis zum Anwendungsbeginn des neuen Gesetzes (nur) gerichtlichen Schutz vor dem Verfassungsgericht zur Verf\u00fcgung haben, mit dem Anwendungsbeginn des neuen Gesetzes werden aber diesen Subjekten auch eine Klage im Verwaltungsstreit wieder zur Verf\u00fcgung haben. Allerdings stellt sich hier die Frage, wie lange wird sich die, durch \u201eZUreP-3\u201c wieder eingef\u00fchrte Regelung erhalten, im Hinblick darauf, dass das Verfassungsgericht die oben beschriebene Entscheidung, \u00fcber die Verfassungsunvereinbarkeit einer solchen Regelung, traf.<\/div>\n<div>Das Problem zeigt sich auch darin, dass die M\u00f6glichkeit des Rechtsschutzes (nur) vor dem Verfassungsgericht keinen ausreichenden, und vor allem keinen effektiven Rechtsschutz bietet. Schon in der Vergangenheit erwies sich rechtliche Interesse als problematisch nachzuweisen, da es in einigen F\u00e4llen \u00fcberhaupt nicht nachgewiesen werden konnte (das gilt insbesondere f\u00fcr Nichtregierungsorganisationen, die Initiativen, im Namen ihrer Mitglieder, zur Wahrung ihrer Interessen oder zur F\u00f6rderung eines allgemeinen sozialen Interesses, einreichten). Angesichts des eingeschr\u00e4nkten Zugangs und der Voraussetzungen, die die Initiatoren erweisen m\u00fcssen, um eine inhaltliche \u00dcberpr\u00fcfung des r\u00e4umlichen Durchf\u00fchrungsakts zu erreichen, zeigte sich das Verfassungsgericht nicht als das Gericht, das einen effektiven Rechtsschutz bieten k\u00f6nnten, wie sonst den Fall bei dem erstinstanzlichen Gericht ist. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Rechtsschutzes von r\u00e4umlichen Durchf\u00fchrungsakten. Genau aus diesem Grund wurde den Artikel 61 des \u201eZUreP-3\u201c verabschiedet. Es sollte auch sicherstellen, dass Slowenien die Anforderungen der dritten S\u00e4ule des \u00dcbereinkommens \u00fcber den Zugang zu Informationen, die \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (das \u00bbAarhus-Konvention\u00ab), erf\u00fcllt.<\/div>\n<div>Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass einerseits die Regelung, nach der ein r\u00e4umlicher Durchf\u00fchrungsakt vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann, nicht mit der Verfassung vereinbar ist und andererseits (nur) der gerichtliche Rechtsschutz vor dem Verfassungsgericht die Anforderungen der Aarhus-Konvention nicht erf\u00fcllt. Wie dieses Dilemma zuk\u00fcnftig vom Gesetzgeber gel\u00f6st wird, l\u00e4sst sich bislang nur raten. Die Tatsache ist aber, dass sowohl die aktuelle als auch die mit dem \u201eZUreP-3\u201c anzuwendende Regelung keine zufriedenstellenden L\u00f6sungen bieten. Entweder unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit (im Fall der Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts) oder unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (im Fall der ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeit des Verfassungsgerichtshofs).<\/div>\n<div>Autorin:<i>\tManca Vrta\u010dnik, Rechtsanwaltsanw\u00e4rterin<\/i><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerichtlicher Schutz gegen die r\u00e4umliche Durchf\u00fchrungsakte \u201eBis zur k\u00fcrzlichen Entscheidung des Verfassungsgerichts konnte gem\u00e4\u00df dem Gesetzt \u201eZUreP-2\u201c (slowenische Abk\u00fcrzung f\u00fcr das Raumordnungsgesetz) ein Verwaltungsstreit vor dem Verwaltungsgericht gegen die r\u00e4umliche&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[10],"tags":[],"coauthors":[],"class_list":["post-2108","post","type-post","status-publish","format-standard","category-nachrichten"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2108","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2108"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2108\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2108"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2108"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2108"},{"taxonomy":"author","embeddable":true,"href":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/wp-json\/wp\/v2\/coauthors?post=2108"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}