{"id":2129,"date":"2024-05-14T13:22:36","date_gmt":"2024-05-14T12:22:36","guid":{"rendered":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/nachrichten\/aenderung-des-slowenischen-gesetzes-zur-verhinderung-der-wettbewerbseinschraenkung-slowenische-gesetzesabkuerzung-zpomk-2\/"},"modified":"2024-05-14T13:22:36","modified_gmt":"2024-05-14T12:22:36","slug":"aenderung-des-slowenischen-gesetzes-zur-verhinderung-der-wettbewerbseinschraenkung-slowenische-gesetzesabkuerzung-zpomk-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfplaw.idearna.digital\/de\/nachrichten\/aenderung-des-slowenischen-gesetzes-zur-verhinderung-der-wettbewerbseinschraenkung-slowenische-gesetzesabkuerzung-zpomk-2\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung des slowenischen Gesetzes zur Verhinderung der Wettbewerbseinschr\u00e4nkung (slowenische Gesetzesabk\u00fcrzung: ZPOmK-2)"},"content":{"rendered":"<p>Ende Februar 2024 trat die Novelle des slowenischen Gesetzes zur Verhinderung der Wettbewerbseinschr\u00e4nkung (neue slowenische Gesetzesabk\u00fcrzung: ZPOmK-2A) in Kraft.<\/p>\n<p>Mit dem ZPOmK-2A werden folgende Neuerungen eingef\u00fchrt:<\/p>\n<ul>\n<li>in Bezug auf die Erhebung und die Offenlegung vertraulicher Informationen, die der Agentur der Republik Slowenien f\u00fcr Wettbewerbsschutz [slowenische Beh\u00f6rdenabk\u00fcrzung: AVK, Anm. d. \u00dcbersetzerin] im Laufe eines Verfahrens zur Kenntnis gebracht werden;<\/li>\n<li>wie Geldbu\u00dfen f\u00fcr die Personen festgesetzt werden, die an der Kronzeugenregelung teilnahmen;<\/li>\n<li>die M\u00f6glichkeit der Vorlage einer hypothetischen Erkl\u00e4rung im Kronzeugenverfahren;<\/li>\n<li>zus\u00e4tzliche Einschr\u00e4nkung der Verwendung von Daten aus Vergleichsantr\u00e4gen, die ein Unternehmen der AVK im Rahmen des Eingest\u00e4ndnisses einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darlegt;<\/li>\n<li>die Art und Weise der Durchf\u00fchrung von Abhilfema\u00dfnahmen in Zusammenschlussverfahren sowie<\/li>\n<li>Regelung der Rechtsgrundlage zur Ver\u00f6ffentlichung von Daten \u00fcber einen angemeldeten Zusammenschluss auf der Website der AVK.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im vorliegenden Beitrag konzentrieren wir uns nur auf diejenigen oben angef\u00fchrten Neuerungen, die sich auf die Durchf\u00fchrung in Verfahren der Anmeldung von Zusammenschl\u00fcssen beziehen.<\/p>\n<p>Im Verfahren der Anmeldung von Zusammenschl\u00fcssen konnten der AVK bisher vertrauliche Informationen in Kenntnis gelangen, die sie als solche auch zu sch\u00fctzen hatte. Der ge\u00e4nderte Artikel 38 des ZPOmK-2 erlaubt es der AVK nun ausdr\u00fccklich, <strong>vertrauliche oder geheime Daten<\/strong> auch von staatlichen Beh\u00f6rden, lokalen Beh\u00f6rden und Tr\u00e4gern \u00f6ffentlicher Gewalt oder sonstigen Organisationen einzuholen, die \u00fcber solche Daten verf\u00fcgen.  <\/p>\n<p>Die <strong>Abhilfema\u00dfnahmen<\/strong> sind ein Institut, mit dem Zusammenschl\u00fcsse, bei denen ein ernsthafter wettbewerbsrechtlicher Verdacht besteht, zugelassen werden k\u00f6nnen, da sie die festgestellten negativen Auswirkungen beseitigen Im bisherigen Verfahren war nicht festgelegt, bis wann der Anmelder die Einf\u00fchrung von Abhilfema\u00dfnahmen und die Frist zu deren Erf\u00fcllung vorschlagen kann. Nach dem ge\u00e4nderten ZPOmK-2A kann der Anmelder binnen 45 Werktagen ab dem Erlass des Beschlusses \u00fcber das Verfahren zur eingehenderen Pr\u00fcfung der Einhaltung der im Artikel 70 Absatz 4 der ZPomK-2 angef\u00fchrten Zusammenschlussregeln Abhilfema\u00dfnahmen vorschlagen. Die nach Ablauf der Frist gestellten Antr\u00e4ge k\u00f6nnen nur dann behandelt werden, wenn die AVK eindeutig schlussfolgern kann, dass die beantragten Abhilfema\u00dfnahmen die festgestellten Wettbewerbsbedenken vollst\u00e4ndig und eindeutig ausr\u00e4umen. Au\u00dferdem wird die M\u00f6glichkeit hinzugef\u00fcgt, dass die AVK nach dem Erlass der Entscheidung, die Abhilfema\u00dfnahmen beinhaltet, diese Entscheidung \u00e4ndern kann, wenn die ge\u00e4nderten Umst\u00e4nde, auf denen die vorherige Entscheidung beruhte, unabh\u00e4ngig vom Einfluss des Anmelders zustande kamen.     <\/p>\n<p>Die letzte relevante \u00c4nderung bezieht sich auf die Rechtsgrundlage f\u00fcr die <strong>Ver\u00f6ffentlichung des eingeleiteten Verfahrens zur Pr\u00fcfung angemeldeter Zusammenschl\u00fcsse<\/strong>. Obwohl die AVK in der Praxis in einigen F\u00e4llen bereits Daten \u00fcber den angemeldeten Zusammenschluss ver\u00f6ffentlichte (oder waren diese aus der Tabelle der zu pr\u00fcfenden Zusammenschl\u00fcsse und Entscheidungen ersichtlich), liegt nun eine ausdr\u00fcckliche Rechtsgrundlage vor. Au\u00dferdem ist der Anmelder verpflichtet, das Formblatt f\u00fcr die Anmeldung eines Zusammenschlusses in diesem Sinne auszuf\u00fcllen. Dies ist wichtig, da aus dem Artikel 69 des ZPOmK-2 hervorgeht, dass die Daten zwecks der <strong>Teilnahmem\u00f6glichkeit Dritter, die ihr rechtliches Interesse am Beitritt zum Verfahren bekunden und auch etwaige relevante Informationen in Bezug auf den einschl\u00e4gigen Zusammenschluss vorlegen k\u00f6nnten<\/strong>, anzumelden sind.    <\/p>\n<p>Da wir in letzter Zeit seitens unserer Mandanten mehrere Fragen in Bezug auf die M\u00f6glichkeit des Beitritts zum Verfahren der Anmeldung von Zusammenschl\u00fcssen oder zumindest der Anf\u00fchrung von etwaigen Informationen erhielten, kann eine solche gesetzliche Regelung einen wichtigen Hinweis und eine Orientierungshilfe f\u00fcr die Entwicklung der Praxis im Bereich der Beteiligung Dritter an Verfahren der Anmeldung von Zusammenschl\u00fcssen darstellen.<\/p>\n<p><em>Autor: Matev\u017e Klobu\u010dar, Rechtsanwalt<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ende Februar 2024 trat die Novelle des slowenischen Gesetzes zur Verhinderung der Wettbewerbseinschr\u00e4nkung (neue slowenische Gesetzesabk\u00fcrzung: ZPOmK-2A) in Kraft. 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