Meldepflicht für den Erhalt ausländischer Subventionen in Hinblick auf bestimmte Fusionen und Übernahmen sowie öffentliche Vergabeverfahren
Letzte Woche trat ein Teil der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (die Verordnung über ausländische Subventionen), in Kraft.
- Umsatzschwelle: Mindestens eines der beteiligten Unternehmen (bei Fusionen), das erworbene Unternehmen (bei Übernahmen) oder das Gemeinschaftsunternehmen hat seinen Sitz in der EU und erzielte im vorangegangenen Geschäftsjahr in der EU einen Gesamtumsatz von mindestens 500 Mio. EUR; und
- Ausländische finanzielle Zuwendungen: Die an der Transaktion beteiligten Parteien haben in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung von Drittstaaten finanzielle Zuwendungen von insgesamt mehr als 50 Mio. EUR erhalten.
Die Verordnung über ausländische Subventionen sieht auch eine obligatorische Meldung für Unternehmen vor, die an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, wobei die folgenden beiden Schwellenwerte gelten:
- Der geschätzte Wert der öffentlichen Vergabe: Der geschätzte Auftragswert beträgt mindestens 250 Mio. EUR; in Fällen, in denen die Ausschreibung in Lose unterteilt ist, beträgt der Gesamtwert der angemeldeten Lose mindestens 125 Mio. EUR; und
- Ausländische finanzielle Zuwendungen: Der Bieter (einschließlich seiner Konzerngesellschaften) und seine wichtigsten Unterauftragnehmer haben in den letzten drei Jahren vor der Meldung ausländische finanzielle Zuwendungen von insg. mindestens 4 Mio. EUR erhalten. Bieter, die weniger als 4 Mio. EUR erhalten haben, müssen weiterhin eine Erklärung vorlegen, in der sie bestätigen, dass sie den Schwellenwert für die Meldung nicht erreichen.
Gemäß der Verordnung über ausländische Subventionen kann die Kommission von Parteien, die an Fusionen, Übernahmen oder öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen und die die Anmeldeschwellen nicht erreichen, verlangen, ihre Vorhaben vor der Durchführung anzumelden, wenn die Kommission der Meinung ist, dass diese Transaktionen durch ausländische Subventionen unterstützt werden, die den Wettbewerb verzerren.